Menschen in Schutzanzügen auf einer Abfalldeponie (Foto: agnormark, fotolia.com) (Foto: agnormark (fotolia.com))
Gefährliche Abfälle – eine Frage der Verantwortung
Foto: agnormark (fotolia.com)

Entsorgung gefährlicher Abfälle Giftmüll – wohin mit der Gefahr?

Giftmüll, Sondermüll, gefährliche Abfälle – welche Begriffe sind die richtigen und was versteht man darunter? Das Spektrum der Abfälle ist vielfältig und unübersichtlich zugleich. Ein Überblick soll Aufschluss über die wichtigsten Abfallgruppen und darüber, wie sie richtig und verantwortungsvoll entsorgt werden, geben.

  • Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten und deshalb zu Gefahren für Mensch und Umwelt führen können, werden durch die Bundesregierung in einem Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung AVV) als gefährliche Abfälle eingestuft.
  • An die Entsorgung und Überwachung gefährlicher Abfälle stellt der Gesetzgeber hohe Anforderungen. So dürfen gefährliche Abfälle grundsätzlich nicht mit anderen gefährlichen Abfällen oder mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien vermischt bzw. verdünnt werden.
  • Erzeuger, Besitzer, Sammler, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen müssen ein spezielles Abfallregister führen.
  • In verschiedenen Bundesländern müssen gefährliche Abfälle, die nicht verwertet werden können und deshalb beseitigt werden müssen, einer „Zentralen Stelle“ angedient oder überlassen werden. Die Entsorgung dieser Sonderabfälle findet dann zumeist in Anlagen privater Entsorgungsunternehmen statt, denen die Abfälle zugewiesen werden.
  • Gefährliche Abfälle müssen in speziell dafür zugelassenen Anlagen verwertet oder beseitigt werden. Bei einer nicht ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung gefährlicher Abfälle droht die Entstehung von Altlasten, von denen Gefahren für Mensch und Umwelt ausgehen können und die später häufig nur mit hohen Kosten saniert werden können.
  • Seit April 2010 ist in Deutschland ein elektronisches Nachweisverfahren (eANV) für die ordnungsgemäße und sichere Entsorgung gefährlicher Abfälle verpflichtend.

Begriffe und Definitionen für Abfall

Von der richtigen Einordnung der Abfälle ist abhängig, wer für die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bzw. für die umweltverträgliche Beseitigung der Abfälle verantwortlich ist. Im Volksmund werden die Abfälle, die in privaten Haushalten anfallen, wie z. B. Kunststoff, Papier oder Glas, als Haushaltsabfall bezeichnet. Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen (Gewerbe, Dienstleitungen, Handel und Industrie) werden als Gewerbeabfall oder, wenn es sich um gefährliche Abfälle handelt, auch als Sonderabfall bezeichnet. Für ihre Verwertung sind die privaten Abfallbesitzer und Abfallerzeuger selbst verantwortlich; sie können aber insbesondere Entsorgungsfachbetriebe mit der Abfallentsorgung beauftragen.

Nicht selten ist in den Schlagzeilen auch von Giftmüll die Rede. Gemeint sind mit diesem umgangssprachlichen Begriff gefährliche Abfälle, die wegen der Gefahrstoffe, die sie enthalten können, von auf die Entsorgung gefährlicher Abfälle spezialisierten Entsorgungsfachbetrieben soweit möglich recycelt oder energetisch verwertet und nötigenfalls umweltverträglich beseitigt werden sollen.

Kennzeichnung und Einstufung der gefährlichen Abfälle

Auf der Grundlage eines Abfallverzeichnisses der Europäischen Union hat die Bundesregierung die Abfallverzeichnisverordnung (AVV) erlassen. Die AVV unterscheidet – eingeteilt nach Herkunftsbereichen – 842 Abfallarten. Knapp die Hälfte davon wird als gefährlich eingestuft. Gekennzeichnet und nummeriert sind die Abfälle jeweils mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel und der passenden Abfallbezeichnung. Gefährliche Abfälle sind zusätzlich mit einem Stern (*) markiert. In der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG (AbfRRL) des Europäischen Parlaments ist festgelegt, dass Abfall mindestens eine der folgenden gefahrenrelevanten Eigenschaften aufweisen muss, um als gefährlich eingestuft zu werden:

  • explosiv
  • brandfördernd
  • (leicht) entzündbar
  • reizend
  • gesundheitsschädlich
  • giftig
  • krebserzeugend
  • ätzend
  • infektiös
  • fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch)
  • mutagen
  • Abfälle, die bei der Berührung mit Wasser, Luft oder einer Säure ein giftiges oder sehr giftiges Gas abscheiden
  • sensibilisierend
  • ökotoxisch
  • Abfälle, die nach der Beseitigung auf irgendeine Weise die Entstehung eines anderen Stoffes bewirken können

Verantwortung und Nachweispflichten in der Kreislaufwirtschaft

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz regelt die Grundpflichten einer modernen Kreislaufwirtschaft für Abfallerzeuger und Abfallbesitzer. Sie werden zu einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung ihrer Abfälle und für den Fall, dass eine solche Verwertung nicht möglich ist, zu einer umweltverträglichen Beseitigung ihrer Abfälle verpflichtet.

Der deutsche Gesetzgeber sieht zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der EU eine fünfstufige Rangfolge zwischen Maßnahmen der Abfallvermeidung und der Abfallbewirtschaftung vor. Abfälle sollen möglichst vermieden werden. Wenn dies nicht möglich ist, sollen sie für eine Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder in sonstiger Weise verwertet werden. Erst wenn eine Verwertung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, sollen die Abfälle umweltverträglich beseitigt werden.

Die Entsorgungsverantwortung teilt der Gesetzgeber auf: Abfälle aus privaten Haushalten werden – häufig mit Hilfe privater Entsorgungsunternehmen – von den Gemeinden und Kreisen entsorgt. Abfälle, die nicht aus privaten Haushalten, sondern aus Gewerbe und Industrie stammen, sind im Auftrage der Gewerbe- und Industriebetriebe von Entsorgungsunternehmen der Wirtschaft zu verwerten.

Nur die gewerblichen Abfälle, die nicht verwertet werden können, sind den Städten und Gemeinden zur Beseitigung zu überlassen. Allerdings schließen Städte und Gemeinden gewerbliche Abfälle zur Beseitigung aus der öffentlichen Entsorgung zumeist aus, wenn diese Abfälle nicht zusammen mit den in den Haushalten anfallenden Abfällen entsorgt werden können. Dies gilt z.B. für Massenabfälle wie Bauschutt. Diese müssen dann wiederum im Auftrage der Gewerbe- und Industriebetriebe von privaten Entsorgungsunternehmen entsorgt werden.

An der Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Sicherstellung des Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sollen nach den Vorgaben des Gesetzgebers vor allem Entsorgungsfachbetriebe mitwirken. Dabei handelt es sich um Betriebe, die Abfälle entsorgen und die für ihre Entsorgungstätigkeiten durch eine technische Überwachungsorganisation oder eine Entsorgergemeinschaft als Entsorgungsfachbetriebe zertifiziert worden sind. Eine Entsorgung von gefährlichen Abfällen mit Hilfe eines Entsorgungsfachbetriebs dient dazu, die Gewerbebetriebe hinsichtlich ihrer eigenen Verantwortung für die Entsorgung der bei ihnen anfallenden Abfälle zu entlasten.

Nach der Rechtsprechung müssen sich die Gewerbebetriebe bei der Übergabe ihre Abfälle vergewissern, dass das beauftragte Entsorgungsunternehmen hinreichend fachkundig und zuverlässig für die Entsorgung der gefährlichen Abfälle ist. Das wird durch die Beauftragung von Entsorgungsfachbetrieben, die auf eine Entsorgung gefährlicher Abfälle spezialisiert sind, sichergestellt.

Für zahlreiche Produkte und Erzeugnisse sieht der Gesetzgeber vor, dass diese im Rahmen einer Produktverantwortung im Auftrage der Hersteller und Vertreiber zurückgenommen und verwertet bzw. beseitigt werden. Das gilt z.B. für Verpackungsabfälle, für Elektrogeräte, für Altautos und für Batterien. Die Entsorgung dieser Abfälle findet im Auftrag von Hersteller und Vertreiber oder aber von sogenannten Dualen Systemen durch Unternehmen der privaten Entsorgungswirtschaft statt.

Elektronisches Abfallnachweisverfahren für gefährliche Abfälle (eANV)

Für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen ist ein Nachweisverfahren im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung zwingend durchzuführen. Bei einem Nachweisverfahren ist grundsätzlich zwischen einer Vorabkontrolle, bei der die Zulässigkeit der beabsichtigten Verwertung oder Beseitigung der Abfälle geprüft wird, sowie einer Verbleibskontrolle über die bereits durchgeführte Verwertung oder Beseitigung der Abfälle zu unterscheiden.

Zur Führung von Nachweisen und Registern über die Entsorgung gefährlicher Abfälle ist die elektronische Form verbindlich eingeführt worden. Der Ablauf der Nachweisführung über die Entsorgung der Abfälle ist in einer speziellen Verordnung, der Nachweisverordnung, ausführlich geregelt. Im Rahmen des Nachweisverfahrens muss der Gewerbebetrieb, bei dem die Abfälle anfallen, eine verantwortliche Erklärung zu den Abfällen abgeben, die bei ihm angefallen sind. Gegebenenfalls muss eine Deklarationsanalyse beigefügt werden. In der Praxis ist jedoch das Entsorgungsunternehmen, das von dem Gewerbebetrieb beauftragt wird, zumeist bei der Ausfüllung der entsprechenden Formulare behilflich.

Das Abfallentsorgungsunternehmen, das im Auftrage des Gewerbebetriebs die Abfälle entsorgen soll, muss im Nachweisverfahren eine Annahmeerklärung abgeben, aus der sich ergibt, dass es die vom Gewerbebetrieb deklarierten Abfälle in seiner Anlage ordnungsgemäß entsorgen kann. Der Entsorgungsnachweis muss dann von der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde bestätigt werden. Die Pflicht zur Einholung einer solchen behördlichen Bestätigung kann aber für privilegierte Entsorgungsfachbetriebe entfallen. Ein zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb braucht nämlich für die Entsorgung der Abfälle keine behördliche Bestätigung. Die Ordnungsgemäßheit der Entsorgung wird dann nur im Rahmen der Verbleibskontrolle von der Behörde kontrolliert.

Wenn ein Entsorgungsfachbetrieb gefährliche Abfälle von verschiedenen Gewerbebetrieben entsorgt, kann der Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung auch durch einen Sammelentsorgungsnachweis von dem Entsorgungsunternehmen geführt werden. Es bedarf insoweit dann keines Einzelentsorgungsnachweises für den Gewerbebetrieb, in dem die Abfälle angefallen sind.

Quellen

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit