Dr. Rebecca Schäffer, Rechtsanwältin für avocado rechtsanwälte (Foto: Dr. Rebecca Schäffer)
Dr. Rebecca Schäffer, Rechtsanwältin für avocado rechtsanwälte
Foto: Dr. Rebecca Schäffer

Abfallrecht in der Praxis Dr. Rebecca Schäffer über die anwaltliche Tätigkeit für die Entsorgungswirtschaft

Es gibt kaum Abfall­ströme oder Stofffraktionen, die nicht mindestens ein Regelwerk haben, konstatieren die u. a. auf das Abfallrecht spezialisierten "avocado rechtsanwälte". Die dort tätige Rechtsanwältin Dr. Rebecca Schäffer gewährt Sonderabfallwissen Einblicke in die anwaltliche Praxis. Sie berät und vertritt u. a. Entsorgungsunternehmen sowie Unternehmen des produzierenden Gewerbes in abfallrechtlichen und europarechtlichen Fragen. Die Themen des Interviews reichen von der Haftung und Sorgfaltspflicht von Abfallerzeugern oder -besitzern über Entsorgungsverträge und Zulassung von -anlagen bis hin zu Perspektiven der Kreislaufwirtschaft.

Sehr geehrte Frau Dr. Schäffer, Sie sind seit vielen Jahren für die Entsorgungsbranche anwaltlich tätig und haben zahlreiche Veröffentlichungen im nationalen und europäischen Abfallrecht publiziert. Wer gehört zu Ihren Mandanten?

Es dürfte nicht überraschen, dass natürlich viele private wie öffentliche Entsorgungsunternehmen aus dem gesamten Bundesgebiet zum Mandantenkreis unserer Kanzlei zählen. Wir beraten aber auch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Behörden sowie sonstige Hoheitsträger zu abfallrechtlichen Fragen und nicht zuletzt Abfallerzeuger aus nahezu allen denkbaren Bereichen: Produzierendes Gewerbe, Bauwirtschaft, Einzelhandel, Gesundheitswesen, Rohstoffwirtschaft, öffentliche Verwaltung etc.

Dr. Rebecca Schäffer

  • 2000 bis 2007: Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Gießen mit den Schwerpunkten Öffentliches Recht, Europarecht und Völkerrecht
  • 2000 bis 2009: Studium des Internationalen Rechts an den Universitäten Gießen und Utrecht
  • 2007 bis 2009: Referendariat mit Ausbildungsstationen u.a. beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie im Kölner Büro von avocado rechtsanwälte
  • seit 2009: Tätigkeit als Rechtsanwältin für avocado rechtsanwälte, seit 2018 als Equity Partnerin
  • Schwerpunkte: Beratung und Vertretung von Entsorgungsunternehmen sowie Unternehmen des produzierenden Gewerbes in allen abfallrechtlichen und europarechtlichen Angelegenheiten sowie von öffentlichen wie privaten Auftraggebern und Auftragnehmern in allen Fragen rund um das deutsche und europäische Vergaberecht einschließlich der fördermittel-, kartell- und beihilferechtlichen Betreuung

Gefahrgut-Richtlinien, Immissionsschutz, Batteriegesetz, Chemikalienrecht, Deklarationspflicht: Die Liste der Verordnungen und Gesetze scheint schier unendlich. Was sind die häufigsten Fragen an Sie als Beraterin?

Das lässt sich gar nicht so einfach beantworten. Es gibt „Evergreens“, die immer wieder und letztlich fast unabhängig von der Herkunft des jeweiligen Mandanten auftauchen. Dazu zählen Fragen zu Überlassungspflichten, zur Abfalleinstufung, zur Nachweisführung, zu Anforderungen an Getrennthaltung, (Zwischen-)Lagerung, Einsammlung, Beförderung und Entsorgung, namentlich Behandlung. Auch Fragen zur Abgrenzung von Abfall und Produkt, zur (erweiterten) Produktverantwortung und insbesondere auch zu Risiken und Haftung im Zusammenhang mit der Abfallbewirtschaftung kommen immer wieder. Im Speziellen betreffen dann ein Einzelhandelsunternehmen oftmals andere Themen als ein Unternehmen aus der chemischen Industrie – die eine braucht Hinweise zu Vorgaben des Verpackungsgesetzes, den anderen interessieren Anforderungen an die (freiwillige) Rücknahme von verschmutzten IBC oder gebrauchten Kältemitteln, um nur mal einzelne Beispiele zu nennen.

Schwerpunkt Sonderabfall – Kann der Abfallerzeuger oder -besitzer die Haftung und Sorgfaltspflicht an einen Dienstleister übertragen?

Ja und nein. Kein Erzeuger oder Besitzer ist verpflichtet, seine Abfälle selbst, also in eigener Person zu entsorgen. Die meisten werden dazu auch schlicht nicht in der Lage sein. Deshalb hat schon der Gesetzgeber vorgesehen, dass Erzeuger und Besitzer mit der Erfüllung eigener Pflichten – also der operativen Erledigung der Aufgaben – Dritte beauftragen können. Bis diese Pflichten vollständig erfüllt sind, also die Entsorgung komplett ordnungsgemäß abgeschlossen ist, bleibt die eigentliche Verantwortlichkeit und damit auch das Haftungsrisiko jedoch beim Erzeuger und Besitzer.

Aber: Wie bei jeder Aufgabenübertragung, d. h. Delegation, ändert sich in diesem Fall der Inhalt der Sorgfaltspflichten, die von dem originär Pflichtigen einzuhalten sind. Er muss nämlich nun den Dritten sorgfältig auswählen, entsprechend anweisen und kontrollieren, ob die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden. Bei der Einhaltung dieser Pflichten – insbesondere im Hinblick auf Auswahl und Kontrolle – bietet es sich auf jeden Fall an, nur mit erfahrenen Entsorgungsfachbetrieben zusammenzuarbeiten. Denn wenn der Dritte für die Tätigkeiten, mit denen er beauftragt werden soll, zertifiziert ist, spricht zunächst einmal Überwiegendes dafür, dass er über sämtliche hierfür erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen verfügt. Auftraggeber sollten sich allerdings – jedenfalls bei der Entsorgung von massenrelevanten und/oder gefährlichen Abfällen – auch ruhig einmal die in Betracht kommende Entsorgungsanlage daraufhin ansehen, ob der Betrieb einen „ordentlichen“ Eindruck macht, die Anlage auch tatsächlich läuft, Ein- und Ausgangslager nicht überfüllt sind etc.

Sie beraten in Ihrer Kanzlei auch zu Entsorgungsverträgen. Was sollte dabei beachtet werden?

Der Entsorgungsvertrag ist ein ganz eigenes Genre, zu dem inzwischen auch umfassende Rechtsprechung existiert. Dabei weist diese Vertragsart (regelmäßig eine Mischung aus Dienst- und Werkvertrag) Besonderheiten auf, die oftmals manchem Praktiker wie auch Juristen gar nicht geläufig ist. Wir sehen häufig Verträge, die bestimmt mit bester Absicht von einem Praktiker gestrickt wurden und die operativen Probleme möglichst wirklichkeitsnah abbilden und lösen sollen. Aber wie so oft im Leben ist gut gewollt nicht immer gut gemacht. Wenn es zum Konflikt kommt, werden sich irgendwann Anwälte und Richter mit dem Vertrag befassen (müssen) und die lesen Verträge im Normalfall anders als ein Ingenieur oder eine Kauffrau. Hinzu kommt, dass Entsorgungsverträge zumeist mehrfach genutzt werden; rechtlich handelt es sich dabei dann um allgemeine Geschäftsbedingungen mit der Folge, dass mancher Wunsch eines Praktikers – z. B. bei der Einschränkung der eigenen Haftung – gar nicht in der ausgedachten Form wirksam vereinbart werden kann. Eine auf den ersten Blick komfortable Haftungsbeschränkung im Vertrag bringt dann am Ende des Tages gar nichts, da sie unwirksam ist und stattdessen die gesetzlichen Regelungen gelten. Umgekehrt begegnen uns aber auch Verträge, bei denen zwar Jura am Hochreck geturnt wird, aber ersichtlich ist, dass der Verfasser die Praxis nicht kennt und/oder nicht verstanden hat. Im Tagesgeschäft funktionieren diese Verträge dann selten wie gewünscht, z. B. weil vorgesehene Annahmebedingungen, Probenahme- oder Analyseverfahren, Reklamationsprocedere usw. faktisch nicht umsetzbar sind und auch nicht umgesetzt werden. Derartige Verträge sind für die Schreibtischschublade, sie werden nie wirklich gelebt und auch hier kommt im Streitfall die böse Überraschung. Fazit: Die Mischung macht es. Ein guter Entsorgungsvertrag entsteht nur in konstruktiver Zusammenarbeit zwischen erfahrenem Praktiker und Jurist mit Branchenkenntnis.

Ein sehr aktuelles Thema ist die Sicherheit von Entsorgungsanlagen. Welche Zulassungsvoraussetzungen muss eine Anlage für Sonderabfallverbrennung erbringen?

Verbrennungsanlagen im Allgemeinen und Sonderabfallverbrennungsanlagen im Speziellen werden in einem komplexen, sehr aufwendigen immissionsschutzrechtlichen Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung genehmigt. In dem jeweiligen Genehmigungsantrag wird im Detail die Errichtung und die Betriebsweise der Anlage festgelegt. Zudem enthalten die Genehmigungsbescheide einen langen Katalog von Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Fristen usw.), die vom Anlagenbetreiber eingehalten werden müssen. An den Anlagenbetreiber, seine Eignung und Zuverlässigkeit werden überdies hohe Anforderungen gestellt. All das bildet das Fundament, das die Sicherheit der Anlage und ihres Betriebs gewährleisten soll. Zudem handelt es sich bei Sonderabfallverbrennungsanlagen um sogenannte IED-Anlagen, also Anlagen, die dem Anwendungsbereich der EU-Industrieemissionsrichtlinie unterfallen. Damit unterliegen diese Anlagen einer erhöhten behördlichen Überwachung und Kontrolle. Auch dieser Umstand trägt fraglos zu ihrer Sicherheit bei.

Vor welchen Konflikten oder Herausforderungen steht man als juristischer Berater vor allem in dieser Branche?

Die Entsorger – egal ob mittelständisch oder konzernartig organisiert, regional, national oder international tätig – sind immer noch sehr bodenständig und eher „handfest“. Da kommen „esoterische“ Abhandlungen genauso wenig an wie übermäßig akademische Ausarbeitungen. Gefragt sind lösungsorientierte Ergebnisse, die gleichwohl belastbar sein müssen. Diese Art und Erwartungshaltung mag nicht jede(r). Mir gefällt sie.

Was würden Sie sich mit Blick auf die Abfallwirtschaft für die Zukunft wünschen?

Eigentlich sagt man ja gar nicht mehr Abfallwirtschaft, sondern Kreislaufwirtschaft. Und dies nicht ohne Grund. Bei der Abfallbewirtschaftung, auch der Bewirtschaftung von Sonderabfällen, spielt nämlich schon heute die Kreislaufführung eine wesentliche Rolle und sie wird in den nächsten Jahren eine noch größere Bedeutung bekommen. Das klingt nicht nur nach Wandel und Innovation, sondern nach meiner festen Überzeugung ist die Entsorgungsbranche tatsächlich eine der Innovationsbranchen überhaupt. Und ich hoffe, dass das so bleibt, denn der nicht nur von der EU angestrebte Green Deal wird nur mit einer innovativen, agilen und starken Entsorgungswirtschaft klappen.

 

Vielen Dank für das Gespräch!

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