Auch Gefahrstoffe und gefährliche Abfälle in kleineren Mengen müssen fachgerecht entsorgt werden (Foto: Canaan (AdobeStock))
Auch Gefahrstoffe und gefährliche Abfälle in kleineren Mengen müssen fachgerecht entsorgt werden
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Sonderabfall in Kleinmengen Kleine Mengen, große Herausforderungen: Kleinmengen gefährlicher Abfälle, ihre Lagerung und Entsorgung

Gerade auch für klein- und mittelständische Unternehmen sowie Betriebe für Wartung, Service und Instandhaltung birgt die ordnungsgemäße Handhabung von Kleinmengen gefährlicher Abfälle manche Herausforderung. Sonderabfallwissen zeigt, was bei der Sammlung, Lagerung und Entsorgung von Kleinmengen an Sonderabfällen zu beachten ist.

  • Handwerksbetriebe, Labore, Apotheken, Servicetechnik: Kleinmengen gefährlicher Abfälle fallen in den verschiedensten Tätigkeitsbereichen an.
  • An welchen Orten, in welchen Größenordnungen und in welcher Kombination Kleinmengen gelagert oder eben nicht gelagert werden dürfen, ist festgelegt.
  • Beim Transport ist einiges zu beachten. Denn auch wenn hier die sogenannte „Handwerkerregelung“ für praxisnahe Vereinfachungen sorgte, ist die Bewertung von Kleinmengen und ihrer Gefährlichkeit immer auch abhängig vom speziellen Gefährlichkeitsgrad des einzelnen Stoffes (1000-Punkte-Regel).
  • Die Entsorgung von Kleinmengen gefährlicher Abfälle hängt maßgeblich von der Frage ab, wie effizient diesbezüglich ein Unternehmen Logistik, Sicherheit und Gesetzeskonformität zu vereinbaren versteht.

In fast allen Unternehmen fallen gefährliche Abfälle an

Überall dort, wo mit Gefahrstoffen gearbeitet wird, muss diese Arbeit nach entsprechenden Sicherheitskriterien erfolgen. Das gilt auch für den Umgang mit sogenannten Kleinmengen gefahrstoffhaltiger, also gefährlicher Abfälle. Diese können für klein- und mittelständische Unternehmen zum durchaus großen Thema werden.

Sei es für die diversen Handwerksbetriebe, sei es für chemische oder medizinische Labore, sei es für die Arbeit in Apotheken – beim Umgang mit den dort anfallen Gefahrstoffen inklusive gefährlicher Abfälle, gibt es einige Vorschriften zu beachten. Denn mit der Bandbreite der Branchen korrespondiert die Bandbreite der einschlägigen Sonderabfall-Ströme. Lösemittel, Chemikalien, Elektroschrotte, Farben, Kleber, Batterien, Akkus, Lithium-Ionen-Batterien, Spraydosen, dazu die verschiedenen Gesetze, die die Vorgaben zur jeweils spezifisch fachgerechten Handhabung genauestens fixieren (KrWG, ADR, VerpackG, ElektroG, ChemG, Gefahrstoffverordnung, TRGS): Die Materie ist komplex.

Und das trifft eben auch auf die Vorgaben zum Umgang mit Kleinmengen gefährlicher Abfälle zu. Einen praxisnahen Leitfaden für diesen liefern die TRGS (Technische Regeln für Gefahrenstoffe); speziell die TRGS 520 (Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle) und die TRGS 510, die sich der Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern widmet.

Wie wird Kleinmenge definiert?

Der Begriff „Kleinmenge“ ist nicht einheitlich definiert. Die TRGS 520 grenzt den Begriff eingangs auf Mengen ein, die an Schadstoffsammlungen durch Privatpersonen oder Betriebe angeliefert werden. Nach TRGS 510 sind Kleinmengen die maximal erlaubten Mengen an Gefahrstoffen, für die die Einhaltung der allgemeinen Lagerungsmaßnahmen in Abschnitt 4 ausreichend ist.

Vorgaben zur Lagerung von Gefahrstoffen in Kleinmengen

Um Gefährdungen für Mensch und Umwelt auszuschließen bzw. auf ein Minimum zu reduzieren, gelten nach TRGS 510 folgende allgemeine Grundsätze für die Lagerung von Kleinmengen:

  • Gestaltung des Lagers und der Lagereinrichtungen
  • Organisation der Arbeitsabläufe
  • Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel, z.B. Greifeinrichtungen
  • Begrenzung der Dauer und des Ausmaßes der Exposition
  • angemessene Hygienemaßnahmen, insbesondere regelmäßige Reinigung
  • Vermeidung des unbeabsichtigten Freisetzens von Gefahrstoffen
  • Bereithaltung von Mitteln zur Gefahrenabwehr

Zu beachten ist ebenfalls, dass der Ort der Lagerung an bestimmte Vorgaben gebunden ist. So dürfen Kleinmengen gefährlicher Abfälle z. B. nicht in Sanitär- oder Aufenthaltsträumen (Pausen- oder Bereitschaftsräume, Tagesunterkünfte) gesammelt werden. Auch an/auf Verkehrswegen innerhalb eines Betriebes ist die Lagerung verboten.

Sind in einem Unternehmen keine speziellen Räume zur Aufbewahrung gefährlicher Abfälle vorhanden, können im Falle von Kleinmengen allgemein übliche Materiallager genutzt werden. Auch direkt am Arbeitsplatz ist eine Aufbewahrung erlaubt. Hier wie dort ist gleichwohl die Sicherheitsgefährdung für Menschen immer im Auge zu behalten. Das macht die Verwendung ordnungsgemäßer und den gefahrgutrechtlichen Vorgaben entsprechender Behältnisse zur Aufbewahrung zwingend. Vor allem giftige und sehr giftige, krebserregende, erbgutverändernde und fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe, sowie alle Stoffe, die mit dem Sicherheitshinweis P 405 („Unter Verschluss aufbewahren“) versehenen sind, müssen in den jeweils dafür vorgesehenen Behältnissen gesichert werden.

Zu berücksichtigen ist schließlich noch das Zusammenlagerungsverbot verschiedener gefährlicher Stoffe an einem Ort. Eine gute Orientierung dazu gibt die TRGS 510 mit einer Zusammenlagerungstabelle vor. Diese vermerkt, welche Zusammenlegung bestimmter gefährlicher Stoffe grundsätzlich oder mit Einschränkungen erlaubt ist, bzw. welche dieser Stoffe grundsätzlich nicht zusammen gelagert werden dürfen, also eine separate Verwahrung erforderlich machen.

Was ist beim Transport der Sonderabfälle zu beachten?

Von Kleinmengen spricht man im Transportkontext, wenn Unternehmen weniger als 20 Tonnen ungefährlicher Abfälle und weniger als zwei Tonnen gefährlicher Abfälle pro Jahr transportieren (ein Teilaspekt der sogenannten „Handwerkerregelung“). Achtung: Betriebe, die unter diesem Kleinmengen-Oberwert liegen, sind von einer elektronischen Nachweisführung gemäß § 5 Abs. 2 NachwV befreit. Nur die Pflicht zur Führung von Übernahmescheinen in Formularform wie auch zur Führung eines Registers für eben diese Übernahmescheine bleibt bestehen.

Doch wird die Sache mitunter schnell etwas kniffliger. Kann doch unter Kleinmenge je nach Beförderungsgruppe – also je nach Art des Stoffes – Unterschiedliches zu verstehen sein. Beispiel: Bei giftigen Gasen liegt der Kleinmengen-Höchstwert bei 20 kg, wobei bei Chlorgas unter Umständen auch 50 kg erlaubt sind. Auch Treibstoffe variieren: Bei Diesel sind bis zu 1000 kg gestattet, bei Benzin nur 333 kg. Für verschmutzte Verpackungen existieren keine Begrenzungen – es sei denn, in den Verpackungen waren zuvor besonders gefährliche Stoffe enthalten. Ähnlich wie bei den Grenzbestimmungen für die Lagerung sind Unternehmen immer gut beraten, sich von Fall zu Fall (sprich: von Stoff zu Stoff) rückzuversichern. Einen Überblick der hierfür relevanten Daten (z. B. Beförderungskategorie, Verpackungsgruppe/Stoffkategorie, höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit usw.) gibt eine Tabelle im ADR Absatz 1.1.3.6.3.

Handwerkerregelung und 1000-Punkte-Grenze

Bei Gefahrguttransporten, also beim Transport von gefährlichem Abfall, können Unternehmen ggf. auf einige gesetzliche Ausnahmeregelungen zugreifen. Diese Regelungen betreffen bestimmte Stoffe oder Stoffgruppen, Verpackungsarten oder Verpackungsgrößen – wichtig ist allerdings zu beachten, dass auch diese Ausnahmeregelungen auf den ADR-Vorschriften fußen und nie in umfänglichem Maße, sondern nur in Teilen von diesen befreien.

Das trifft auch auf die sogenannte „Handwerkerregelung“ zu, die einen unkomplizierten (sprich: unbürokratischen) Transport von Gefahrenstoffen inklusive Kleinmengen gefährlicher Abfälle ermöglichen. Wesentliche Voraussetzung dafür: Die zu transportierenden Stoffe müssen der 1000-Punkte-Regel entsprechen; genauer gesagt: unter der 1000-Punkte-Grenze bleiben.

Die ADR-1000-Punkte-Regelung ist ein Berechnungssystem, das den erleichterten Transport gefährlicher Güter in geringen Mengen ermöglicht. Die Punkte, die dabei ausschlaggebend sind, richten sich nach dem Gefährlichkeits-Faktor, der im ADR spezifischen Stoffen und Gegenständen zugeordnet ist (siehe ADR, Abschnitt 1.1.3.6). Dieser ADR-Faktor muss in Folge mit dem Nettogewicht (bzw. der Literzahl) des zu transportierenden Stoffes multipliziert werden – das Ergebnis markiert dann die ausschlaggebende Punktzahl. Liegt das Ergebnis unter 1000 Punkten, greifen folgende Freistellungen für den Transport:

  • ein Beförderungspapier nach ADR ist nicht notwendig
  • eine Kennzeichnung der einzelnen Packstücke ist nicht notwendig
  • Fahrzeugführer/Fahrer benötigen keine Unterweisung nach ADR 1.3 und keinen ADR-Schein
  • Transportfahrzeuge brauchen keine spezielle Zulassung
  • es muss keine Schutzausrüstung gemäß ADR mitgeführt werden
  • Transportboxen müssen nicht über spezielle Be- und Entlüftung verfügen

Weitere Ausnahmeregelung bei „sehr geringen Mengen“

Nach der Kleinmengenregelung in § 5 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) dürfen „sehr geringe Mengen“ gewerblicher Siedlungsabfälle, die den typischen Abfällen aus privaten Haushalten entsprechen – dazu gehören auch gefährliche Abfälle wie Farben, Lacke, Batterien –, bei Wertstoffhöfen und mobilen Sammelstellen abgegeben werden.

Logistik, Sicherheit, Gesetzeskonformität

Obgleich die genannten Regelungen eine pragmatische Erleichterung für Kleinbetriebe und Kleinstmengen-Transporteure wie Kurier- oder Paketdienste, für Zubringer zu medizinischen Laboren oder für Werkstattwagen schaffen, bleibt die Gemengelage beim Umgang mit Kleinmengen gefährlicher Abfälle eine oft diffizile Angelegenheit. Das gilt für Aspekte der Lagerung wie auch des Transports. Schon bei der Benutzung der dafür vorgesehenen Verpackungen/Behälter sind bestimmte Vorschriften zu beachten:

  • Alle Gefahrstoffe in Behältern müssen eindeutig identifizierbar, d. h. die Behälter ordnungsgemäß gekennzeichnet sein.
  • Alle Behälter müssen so beschaffen sein, dass Gefahrstoffe nicht ungewollt und unkontrolliert entweichen können.
  • Kleingebinde müssen für den Zeitraum der Lagerung verschlossen bleiben.
  • Behältnisse mit flüssigen Stoffen müssen auf Auffangwannen gelagert werden, wobei die Größe der Auffangwanne ausreichen muss, mindestens den Rauminhalt des jeweilig größten Behältnisses (Gebindes) aufnehmen zu können; das heißt: Für Kleingebinde (Ölkanister, Farbdosen usw.) reichen somit auch Platz sparende Kleingebindewannen aus.

Ob es nun eine Frage des Platzes ist oder andere Gründe den Ausschlag geben: Unternehmen, die gefährliche Stoffe und Abfälle über einen längeren Zeitraum nicht bei sich vor Ort lagern wollen bzw. können, stehen immer vor der Frage, wie der regelmäßige Abtransport und die Entsorgung der gefährlichen Stoffe zu gewährleisten ist – und das zeitlich engmaschig, logistisch effizient und sicherheitstechnisch vorschriftsmäßig (was auch heißt: gesetzeskonform). Bei der Verknüpfung all dieser Teilaspekte zum zielführenden Gesamtpaket, sind Unternehmen allemal gut beraten, auf spezialisierte Entsorger zuzugreifen. Diese bieten als Gesamtpaket etwa die

  • Abholung gefährlicher Abfälle in Kleinmengen vor Ort oder dezentrale Entsorgungsmöglichkeiten,
  • die Garantie eines ADR-konformen Transportes,
  • die Übergabe/Abholung in vereinbarten regelmäßigen oder flexiblen Zyklen,
  • umfängliche Dokumentation,
  • die Garantie umweltgerechter Entsorgung und
  • hohe Logistikstandards.

Ganz klar: Für Unternehmen schafft das Arbeitsplatz und spart gleichzeitig Arbeitszeit. Zudem informieren Entsorger auch über die vorschriftmäßigen Behältnisse zu Lagerung und Transport – und stellen diese oft auch zur Verfügung. Natürlich muss aber letztlich jedes Unternehmen selber entscheiden, inwiefern und ab welchem Grad Aufkommens an Kleinmengen Sonderabfall, ihm die Einbeziehung eines professionellen Entsorgers angemessen scheint. Letztlich ist das vor allem eine Frage des Größenaufkommens der Kleinmengen. Je größer und regelmäßiger die ist, desto komplexer die damit verbundenen Herausforderungen.

Quellen

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit