Das europäische Abfallverzeichnis stuft Abfälle vorrangig herkunftsbezogen ein, ergänzend werden stofflich-materialbezogene Kriterien herangezogen. Eine Besonderheit bilden sogenannte „Spiegeleinträge“. Sie umfassen Abfälle, die zwar eindeutig aufgrund ihrer Herkunft zuzuordnen sind; je nachdem, ob gefährliche Stoffe in den Abfällen enthalten sind oder nicht, muss zusätzlich die Gefährlichkeit bzw. Ungefährlichkeit angegeben werden. Sind gefährliche Stoffe enthalten, sind die Abfälle als gefährliche Abfälle mit (*) einzustufen.
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 28. März 2019 festgelegt, welche Anforderungen an die Ermittlung gefährlicher Stoffe bzw. gefahrenrelevanter Eigenschaften erfüllt werden müssen. Das Urteil enthält sowohl Aussagen zur grundsätzlichen Ermittlungspflicht des Abfallerzeugers hinsichtlich gefährlicher Stoffe als auch zur anzuwendenden Ermittlungsmethodik. Zudem klärt es, ob Abfälle aufgrund des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips präventiv als gefährlich eingestuft werden dürfen.
Laut EuGH sind Abfallerzeuger grundsätzlich verpflichtet, die Zusammensetzung ihrer Abfälle zu bestimmen, sofern sie nicht von vornherein bekannt ist. Im Sinne der Verhältnismäßigkeit muss der Abfall jedoch nicht auf alle gefährlichen Stoffe hin untersucht werden, sondern lediglich auf diejenigen gefährlichen Stoffe, die sich nach vernünftiger Einschätzung unter Betrachtung der Umstände des Falles im Abfall befinden bzw. befinden können. Ein Nachweis der Nicht-Gefährlichkeit ist demnach nicht zu erbringen.
Hinsichtlich der anzuwendenden Prüfmethodik urteilte der EuGH, dass chemische (Labor-)Analysen nicht in jedem Fall erforderlich seien. Ausreichend sei eine Berechnung aufgrund bereits erlangter Informationen über den jeweiligen Abfall. Auch eine Kombination aus analytischen und nicht-analytischen Methoden wurde als statthaft eingestuft. Allerdings kritisierte der EuGH das Fehlen einer EU-weit harmonisierten Vorgabe zur Prüfmethodik von Abfällen. Sofern national etablierte Prüfmethoden international anerkannt seien, könne aber auf diese zurückgegriffen werden.
Die Frage, ob ein Abfall aufgrund des Vorsorgeprinzip bereits bei Verdacht auf gefahrenrelevante Eigenschaften eines Abfalls, der einem Spiegeleintrag zugeordnet werden kann, als gefährlich einzustufen ist, beschied der EuGH negativ. Die Einstufung eines Spiegeleintrags als gefährlich allein in Anwendung des Vorsorgeprinzips kommt demnach nur dann in Betracht, wenn es dem Abfallbesitzer nach einer möglichst umfassenden Risikobewertung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Falls praktisch unmöglich ist, das Vorhandensein gefährlicher Stoffe festzustellen oder die gefahrenrelevante Eigenschaft des Abfalls zu beurteilen.