Grundlegend sind erst einmal zwei Arten von Transportschäden zu unterscheiden: Sogenannte „offensichtliche Transportschäden“ sind für den Empfänger sofort erkennbarer, etwa bei stark ramponierten Verpackungen oder gebrochenen Industriepaletten. Im Gegensatz dazu offenbaren sich „versteckte Transportschäden“ dem Kunden erst nach der Öffnung der Sendung.
Ein weiterer relevanter Unterschied ist der zwischen Transporten zu einem gewerblichen oder privaten Empfänger. Im ersten Fall spricht man von einer sogenannten B2B-Konstellation (B2B = Business to Business), im zweiten Fall von einer Business-to-Consumer-Konstellation (B2C). Entscheidend sind die gesetzlichen Unterschiede zwischen beiden:
Im B2B-Fall geht nach § 447 BGB das Transportrisiko auf den Käufer über, sobald der Verkäufer das Transportgut dem Spediteur respektive dem zur Versendung bestimmten Unternehmen übergibt. Wird das Transportgut beschädigt beim Empfänger angeliefert, trägt dieser dafür die Beweislast. Das heißt, er muss den Schadensfall möglichst unmittelbar nachweisen (durch Fotos, Zeugen, anhand der defekten Verpackung).
Da das bei versteckten Schäden unter Umständen zu einem Problem werden kann, hat § 337 HGB die Regelung installiert, dass gewerbliche Empfänger die Ware sofort bei Erhalt untersuchen müssen. Werden dabei Schäden festgestellt, sind diese unverzüglich dem Händler zu melden. Geschieht das nicht, gilt die Ware als durch den Empfänger genehmigt.
Im Gegensatz dazu liegt bei B2C-Sendungen das Transportrisiko und somit die Haftung für Transportschäden immer auf Seiten des Händlers. Das gilt selbst für Transportschäden, die bei etwaigen Rücksendungen von Paketen (§ 474 BGB) auftreten.
Ist davon auszugehen, dass ein Schaden erst nach Übergabe an den Transport- oder Paketdienst entstand, muss der Händler sich mit diesem ins Einvernehmen setzen und ggf. Schadensersatz geltend machen (§ 425 ff HGB).
All diese Bestimmungen greifen grundlegend auch bei Gefahrgütern, also bei Stoffen oder Gegenständen, die Gefährlichkeitsmerkmale aufweisen und von denen folglich auch beim Transport entsprechende Sicherheitsrisiken ausgehen können. Für die Einhaltung der damit verbundenen Vorgaben, wie sie etwa im Elektro-, Chemikalien-, Batterie- oder Verpackungsrecht verankert sind, tragen immer Hersteller und Inverkehrbringer der jeweiligen Produkte die Verantwortung.
Als Hersteller gilt „jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet“ (§ 2 Produktsicherheitsgesetz, ProdSG). „Inverkehrbringung“ ist die „entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung“ (§ 2 Batteriegesetz, BattG).
An einem konkreten Beispiel festgemacht, heißt das etwa, dass Online-Händler beim Versand von Lithium-Ionen-Batterien mit einer Energie von mehr als 100 Wh (Wattstunde) berücksichtigen müssen, dass die nach internationalem Transportrecht (ADR) der Gefahrgutklasse 9 zugeordnet und damit einhergehende Verpackungs- und Transportvorschriften zu gewährleisten sind. Bestellt also beispielsweise ein Kunde eine Autobatterie (ca. 960 Wh), hat der Händler die für den Transport anfallenden Gefahrgutvorschriften umzusetzen.
Diese Vorschriften gehen zudem immer einher mit der Pflicht zur Rücknahme, Abholung und Entsorgung beschädigter bzw. ausgedienter Produkte. Auch diese Rückführung hat in vorschriftsmäßigen Verpackungen zu erfolgen. So ist im schon angeführten Beispielfall „Batterien“ – und das meint auch Produkte, die Batterien enthalten – sicherzustellen, dass diese in einer stabilen Verpackung gelagert und dabei fest fixiert sind. Nach Möglichkeit ist das Originalpaket noch einmal für die Rücksendung zu verwenden.
Achtung: Für den Fall, dass mehrere verschiedene als Gefahrgut klassifizierte Produkte retour gehen sollen – niemals diese unterschiedlichen Produkte/Gefahrgüter zusammen in einem Paket verwahren und zurückzuschicken!
Für den Handel ist das Thema Entsorgung nicht zuletzt wegen der Produkt-Rückläufer ein wichtiges Thema. Auch aus Platzkapazitäten sind entstehende Abfälle möglichst schnell an professionelle Entsorger zu übergeben. Das gilt in hohem Maße für Verpackungen, die im Rahmen von Retouren im Online-Handel anfallen (§ 1 VerpackG verpflichtet Hersteller bzw. Inverkehrbringer, gebrauchte, restentleerte Verpackungen auf Kundenwunsch unentgeltlich zurückzunehmen, auch mittels Beauftragung Dritter). Und ist aber darüber hinaus vor allem mit Hinblick auf Gefahrstoff- und Sonderabfallfraktionen wichtig. Bei der Lagerung und Entsorgung von Batterien, Elektronik, Spraydosen, Chemikalien, Leuchtstoffröhren usw. sind neben logistischen immer auch Sicherheitsaspekte für Mensch und Umwelt zu berücksichtigen.
Quellen
- Enviro Group: Transportschaden: Wer haftet & was ist zu tun?
- RA Dr. Daniel S. Huber: Online-Handel und Transportschäden – was tun?
- TransPack-Krumbach: Ihr gutes Recht - wer haftet für Transportschäden?
- BG Verkehr: Gefahrgut
- Amazon: Artikel zurückgeben, die Gefahrgut enthalten
- Marcedo: Rücknahme & Recycling im nationalen und internationalen E-Commerce
- IHK München und Oberbayern: Gefährliche Stoffe und Güter (GSG)
- IHK München und Oberbayern: Rückgaberecht – diese Rechte haben Kunden
- REMONDIS Industrie Service: Keine Rücknahmepflicht bei Verpackungen mit Schadstoffrückständen