Die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 520 wurde umfassend überarbeitet. Sie stellt Anforderungen an Anwender, die gefährliche Abfälle in kleinen Mengen sammeln und zwischenlagern. Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) sah nach der letzten Aktualisierung im Jahr 2012 Handlungsbedarf – unter anderem aufgrund technischer Fortschritte, die zu einem Anstieg abgegebener Lithium-Batterien führten, sowie gesellschaftlicher Entwicklungen wie dem Fachkräftemangel. Die neugefasste TRGS 520, die die Anforderungen der ebenfalls aktualisierten Gefahrstoffverordnung konkretisiert, ist nach dreijähriger Überarbeitung am 9. September 2024 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht worden und damit in Kraft getreten.
Die erste Neuerung betrifft den Anwendungsbereich der TRGS 520. Laut Abschnitt 1 gilt sie bundesweit für die Errichtung und den Betrieb stationärer und mobiler Sammelstellen sowie Zwischenlager, die gefährliche Abfälle aus privaten Haushalten, gewerblichen Betrieben, wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Institutionen in begrenzten oder haushaltsüblichen Mengen annehmen. Eine Klarstellung folgt hinsichtlich der Abfälle, die nicht unter diese Regelung fallen: Ausgenommen sind Elektro- und Elektronikaltgeräte (gemäß ElektroG), Altbatterien (Batteriegesetz), Altholz (Altholzverordnung), gefährliche Bau- und Abbruchabfälle sowie asbest- und mineralfaserhaltige Abfälle. Bestimmte Abfallarten, wie infektiöse Stoffe (AS 180101 bis 180104 und 180201 bis 180203), radioaktive und explosive Materialien, dürfen ebenfalls nicht an diesen Sammelstellen angenommen werden. Druckgasflaschen und Lithium-Batterien über 500 g sind nur an stationären Sammelstellen zulässig.
In der überarbeiteten TRGS 520 bleibt die Anforderung bestehen, dass die Annahme und Sortierung gefährlicher Abfälle durch geschultes Personal erfolgen muss. Der Begriff „Fachkraft“ wurde jedoch durch „fachkundige Person“ ersetzt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für jede Sammelstelle und jedes Zwischenlager eine fachkundige Person gemäß Abschnitt 4.2 sowie eine entsprechend qualifizierte Vertretung zu benennen.
Die fachlichen Voraussetzungen zur Erlangung der nötigen Fachkunde wurden ebenfalls angepasst: Die Liste der bisher anerkannten Berufsausbildungen aus dem chemisch-naturwissenschaftlichen Bereich wurde um weitere Fachrichtungen ergänzt. Neu ist ferner, dass auch Personen ohne chemische Ausbildung, aber mit entsprechender Eignung, die Fachkunde in spezifischen, rund 12 Wochen dauernden Kursen erlangen können (gemäß Abschnitt 4.2 Abs. 3). Die notwendigen Inhalte für die alternative Erlangung der erforderlichen chemiespezifischen Fachkenntnisse finden sich in Anhang 2 der TRGS 520.
Die Ausführungen in Anhang 2 („Inhalte für die alternative Erlangung der erforderlichen chemiespezifischen Fachkenntnisse als Voraussetzung für die Fachkunde bei Tätigkeiten mit gefährlichen Abfällen“) basieren auf der von Bernhard Jäger (GEFAHRGUTJÄGER GmbH) entwickelten Qualifizierungsmaßnahme „Chemiespezifische Qualifizierung gemäß TRGS 520 (IHK)“. Sonderabfallwissen berichtete darüber im September 2023. Jäger, der als Vertreter des VDSI (Verband für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz bei der Arbeit) an der Überarbeitung der TRGS 520 mitgewirkt hat, äußerte sich zufrieden: „Die TRGS 520 wurde auf den neuesten Stand gebracht, praxisorientiert gestaltet und enthält viele Details, die den Arbeitsalltag erleichtern.“ Aktuell ist die GEFAHRGUTJÄGER GmbH das einzige Unternehmen in Deutschland, das eine Qualifizierung gemäß Anhang 2 anbietet. Jährliche Fortbildungen sind im Übrigen verpflichtend.
Weitere Neuerungen betreffen die Vorschriften für die Annahme, Handhabung und Lagerung von Lithium-Batterien. Da Schadstoffannahmestellen ein höheres Brandrisiko bergen als Wertstoffhöfe, wo keine Sonderabfälle abgegeben werden dürfen, sind bei der Annahme von Lithium-Batterien die Hinweise in Anhang 4 der TRGS 520 zu beachten. Dieser fordert die Entwicklung eines Sicherheitskonzepts, das Aspekte der Sammlung und Lagerung berücksichtigt. Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) will dazu in Kürze ein Mustersicherheitskonzept erstellen.
Betonenswert ist, dass die Annahme von Lithium-Batterien nicht zwingend durch fachkundige Personen erfolgen muss. Auch anderes Personal, das regelmäßig in der Handhabung und ADR-konformen Verpackung von Lithium-Batterien sowie nach ADR 1.3 geschult ist, darf dies übernehmen. Schließlich wurden auch die Vorschriften zum Explosionsschutz an den aktuellen technischen Stand angepasst.
Quellen
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: TRGS 520 Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle
- Gefahrgutjäger: Die neue TRGS 520 ist im September 2024 erschienen
- Verband kommunaler Unternehmen e. V. (VKU): Novellierte TRGS 520 tritt in Kraft
- Forum Verlag Herkert: Neue TRGS 520: Sicherheit im Umgang mit giftigen Abfällen