Seit Inkrafttreten im Jahr 1968 hat sich das ADR als das international wichtigste Regelwerk für den Transport gefährlicher Güter auf der Straße etabliert. Ursprünglich nur für den europäischen Raum gedacht, gilt die Vereinbarung mittlerweile auch außerhalb der Europäischen Union und trägt seit 2021 deshalb den Namen „Agreement concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Road“. Um den aktuellen juristischen und technischen Anforderungen an einen sicheren Transport von Gefahrstoffen und Sonderabfällen gerecht zu werden, wird die Verordnung regelmäßig überarbeitet – zuletzt 2023. Im kommenden Jahr gibt es turnusgemäß eine neue Anpassung, welche insbesondere den Transport von Lithium- und Natrium-Batterien betrifft. Festgelegt werden u. a. Details zur Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation für die Beförderung von Batterien. Außerdem gibt es neue UN-Nummern für gefährliche Güter sowie geänderte Strukturen und Vorschriften für den Transport von Elektrofahrzeugen.
Ganz neu nimmt das ADR Natrium-Ionen-Batterien in den Bereich der Batterien auf. Diese enthalten – anders als Lithium-Ionen-Batterien – keine kritischen Rohstoffe und weisen auch ein geringeres Brand- und Explosionsrisiko auf. Im Zuge dessen erweitert sich der Geltungsbereich der Batterien um fünf neue UN-Nummern. So werden Natrium-Ionen-Batterien künftig mit den Nummern 3551 (mit organischen Elektrolyten) und 3552 (in/mit Ausrüstung) gekennzeichnet. Eine neue vierstellige Stoffnummer erhalten auch Fahrzeuge, die durch alternative Batterietechnologien angetrieben werden: 3556 (durch Lithium-Ionen-Batterien), 3557 (durch Lithium-Metall-Batterien) und 3558 (durch Natrium-Ionen-Batterien). Außerdem wurden mehrere Sondervorschriften für Natrium-Ionen-Batterien und Natrium-Ionen-Zellen erweitert oder angepasst.
Mit der Sondervorschrift SV 677 gibt es gar eine ganz neue Regel. Diese schreibt vor, dass beschädigte oder defekte Batterien und Zellen, die eine akute Gefährdung darstellen, nicht befördert werden dürfen. Neu ist auch die Verpackungsanweisung P912. Diese regelt, dass beim Verpacken oben genannter Fahrzeuge einige Teile vom Rahmen für einen besseren Transport abgebaut werden dürfen – mit Ausnahme der Batterie. Eine Anpassung bezüglich der Verpackung von Gegenständen, die Lithium-Zellen oder -Batterien oder Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien enthalten, findet sich in der Anweisung LP 03.
Auch im Bereich der Abfallbeförderung können sich Unternehmen auf Neuerungen einstellen. Diese betreffen insbesondere Farbabfälle aus Verpackungsresten sowie verfestigte und flüssige Farbreste, welche mit Inkrafttreten der ADR 2025 nach den Vorschriften für Abfälle der UN-Nummern 1263 (Farbe oder Farbzubehörstoffe) und 3082 (flüssige, umweltgefährdende Stoffe, u. a. Farben auf Wasserbasis) transportiert werden dürfen. Auch das Zusammenpacken von Abfällen der beiden Klassen ist nun zulässig. Bei gemischter Ladung werden diese Abfälle der UN 1263 zugeordnet.
Außerdem gibt es neue Vorschriften zur Verpackung flüssiger oder fester Stoffe. So dürfen entsprechende Innenverpackungen von unterschiedlicher Größe und Form zukünftig in einer Außenverpackung zusammengepackt und befördert werden – mit Ausnahme von explosiven, ansteckungsgefährlichen und radioaktiven Stoffen sowie Gasen. Überdies erleichtert das angepasste Regelwerk den Transport klinischer Abfälle (UN 3291). Deren Abfallmenge darf nun abgeschätzt werden, falls sie vor Ort nicht genau erfasst werden kann.
In Deutschland gibt es mit der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) bereits länger Ausnahmeregelungen für den Transport gefährlicher Güter. Ausnahme 20 hat es nun auch in das angepasste ADR und damit in die internationale Gefahrgutbeförderung geschafft. So dürfen fortan flüssige gefährliche Abfälle unbekannter Zusammensetzung transportiert werden, wenn diese in Verpackungen aus Polyethylen abgefüllt sind. Erwähnenswert ist sicher auch die neue Sondervorschrift 678, welche den Transport von Gegenständen regelt, die mit freiem Asbest kontaminiert sind. Dazu gehören feste Abfälle aus Straßenbauarbeiten, Böden oder Baustellenabfälle, die mit freiem Asbest kontaminiert sind. Diese dürfen künftig nur vom Ort des Entstehens bis zu einer geeigneten Anlage zur endgültigen Beseitigung transportiert werden. Zwischenlagerungen oder eine Vermischung von asbesthaltigen Abfällen sind nicht zulässig.
Neben weiteren Dokumentationspflichten und Anforderungen an mitzuführende Dokumente wird mit dem 1. Januar 2025 auch eine wichtige Verpflichtung für alle Pyrotechniker wirksam. Ab dann müssen entsprechende Unternehmen nämlich – wie bereits 2023 festgelegt – einen Sicherungsplan für Feuerwerk bereithalten.
Eine bedeutsame Neuerung betrifft noch den Gefahrguttransport mit batteriebetriebenen LKW. Dies ist seit 2023 mit AT-Fahrzeugen möglich, die nicht entzündbare bzw. explosive Gefahrgüter in Tanks befördern. Ab voraussichtlich 2025 dürfen auch FL-Fahrzeuge, welche für den Transport von brennbaren Flüssigkeiten in Tanks zugelassen sind, batteriebetrieben sein. Fahrzeuge für die Beförderung explosiver Stoffe dürfen nach wie vor nur mit Dieselkraftstoff angetrieben werden.
Unternehmen haben bis zum 30. Juni 2025 Zeit, die Neuerungen in ihren Arbeitsalltag zu implementieren. Für einige Stoffe gelten sogar längere Fristen. Im Luftverkehr treten die Regelungen dagegen bereits ab dem 1. Januar 2025 ohne Übergangsfristen in Kraft. Daher rechnet die Prüfgesellschaft DEKRA damit, dass auch für die anderen Verkehrsträger eine frühere Umsetzung der neuen Vorschriften erforderlich sein könnte, um eine einheitliche Beförderung der gefährlichen Güter sicherzustellen. Sie empfiehlt daher, sich frühzeitig mit den recht umfassenden Änderungen des ADR 2025 zu beschäftigen. Unternehmen müssten außerdem nicht nur mit Verschärfungen rechnen. Manche Änderungen könnten auch zu Erleichterungen führen, so die Prüfgesellschaft.
Quellen
- BMDV: Änderungen 2025 zum ADR
- Bundesverband Spedition und Logistik: ADR 2025 – Die wichtigsten Änderungen der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße im Überblick
- DEKRA: Neue Vorschriften für den Batterietransport
- ProSafeCon: Wichtige Änderungen im ADR 2025: Was Sie wissen müssen