Bis zum 29. November 2022 wurde die bisherige Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 23 von 2015 überarbeitet. Inzwischen ist die novellierte Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle veröffentlicht. Ziel der neuen LAGA M23 ist neben einer Ausschleusung von Asbest aus dem Stoffkreislauf eine Verbesserung des Baustoffrecyclings sowie ein stärkerer Einsatz von Recyclingbaustoffen. Um dies zu erreichen, müssen Bauabfälle unbedenklich, sprich asbestfrei sein. Daher sind nun auch asbesthaltige Abfälle Gegenstand der Vollzugshilfe, deren potentielle Belastung mit den gefährlichen Mineralien nicht durch reine Inaugenscheinnahme abzusehen ist, wie etwa Abstandshalter für Betonbewehrungen, Spachtelmassen oder Farbanstriche.
Ebenfalls neu sind Vorgaben zur Qualitätssicherung in Bauschuttrecyclinganlagen, die ihrerseits dem Ziel der Asbestfreiheit dienen sollen. Die LAGA M23 verfügt hierzu jetzt im Anhang über Musterdokumentationen zur Eingangskontrolle. Gleichsam enthält sie ein mehrstufiges Einstufungsschema für den Umgang mit Bauschutt. Im Vordergrund steht dabei der 31. Oktober 1993. Seitdem sind Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung von Asbest und asbesthaltigen Produkten in Deutschland verboten. Wurde ein Bauwerk erst nach diesem Stichtag errichtet, kann davon ausgegangen werden, dass es asbestfrei ist. Liegt die Errichtung hingegen zeitlich davor, muss zwingend eine anlassbezogene Erkundung auf Schadstoffe erfolgen, noch bevor Baumaßnahmen wie Sanierung oder Abbruch durchgeführt werden.
In bestimmten Fällen ist in der Praxis ein analytischer Nachweis der Asbestfreiheit mineralischer Bau- und Abbruchabfälle erforderlich. Die neue LAGA M23 enthält zu diesem Zweck nun mit Anhang 3 geeignete Probenahme- und Untersuchungsstrategien. Zudem wird ein Beurteilungswert von 0,01 Masseprozent „als Konvention für den Nachweis der Asbestfreiheit“ festgelegt. Ergibt eine Messung einen höheren Wert, kann das Haufwerk nicht als asbestfrei eingestuft werden.