Das Bundeskabinett hat im Mai 2020 die Novelle des Batteriegesetzes (BattG) verabschiedet. Dem vorausgegangen war ein Arbeitsentwurf von Dezember 2019. Die Überarbeitung des Gesetzes trägt u. a. dem Wegfall des solidarischen gemeinsamen Rücknahmesystems GRS Rechnung, das seit Januar 2020 als herstellereigenes Rücknahmesystem zugelassen ist. Alle Hersteller sind seither verpflichtet, an einem herstellereigenen Rücknahmesystem teilzunehmen.
Das novellierte BattG sieht nun die Rücknahme und Entsorgung von Gerätealtbatterien im Wettbewerb aller herstellereigenen Rücknahmesysteme vor. Batteriehersteller müssen sich künftig bei der stiftung elektro-altgeräte register (ear) registrieren und ein standardisiertes Genehmigungsverfahren durchlaufen.
Für Händler bringen diese Festlegungen einige Änderungen mit sich: Sie müssen einen mindestens zwölfmonatigen Kooperationsvertrag mit einem frei wählbaren Rücknahmesystem abschließen. Zudem legt das BattG die Abholmenge auf maximal 90 kg fest. Spätestens dann muss eine Abholung innerhalb von 15 Werktagen erfolgen. Erreicht ein Händler diese Menge nicht, hat er trotzdem Anspruch auf mindestens eine Abholung pro Jahr.
Darüber hinaus finden die EU-Vorgaben zur erweiterten Herstellerverantwortung Aufnahme in das novellierte Batteriegesetz. Dies soll sicherstellen, dass bereits bei der Herstellung von Batterien ökologische Aspekte berücksichtigt werden.
Die Novelle des Batteriegesetztes soll nach Freigabe durch Bundestag und Bundesrat am 1. Januar 2021 in Kraft treten.
Quellen
- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU): Novelle des Batteriegesetzes sichert flächendeckende Rücknahme und hochwertiges Recycling ab
- Sonderabfallwissen: Novellierung des Batteriegesetzes (BattG)
- recyclingnews: BattG: Was die Novelle für Hersteller und Handel bedeutet
- Sonderabfallwissen: Stiftung GRS als herstellereigenes Rücknahmesystem zugelassen