Eine Notfallausrüstung vor Ort, die zur Beseitigung freigesetzter Gefahrstoffe dient, ist in der neuen TRGS 510 vorgesehen. (Foto: AnuchaCheechang (iStock))
Eine Notfallausrüstung vor Ort, die zur Beseitigung freigesetzter Gefahrstoffe dient, ist in der neuen TRGS 510 vorgesehen.
Foto: AnuchaCheechang (iStock)

Recht Novellierung der Technischen Regel für Gefahrstoffe 510

Neue Regelungen zur Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern

Am 16. Februar hat der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS), der als Beratungsgremium des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales fungiert, eine überarbeitete Version der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 510 veröffentlicht. Die TRGS beinhaltet Regelungen und Schutzmaßnahmen, die die richtige Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern betreffen.

Neben einer neuen Strukturierung und sprachlichen Überarbeitung enthält die aktualisierte Fassung u. a. neu gefasste Vorgaben für Schwellenwerte für Kleinmengen sowie ergänzende Anforderungen an die Zugangsbeschränkungen für Industrieparks. Zusätzlich wurde der Anwendungsbereich um das Bereithalten von Gefahrstoffen in größeren Mengen ergänzt und Verweise auf alte Kennzeichnungen nach der europäischen Stoffrichtlinie 67/548/EWG gestrichen. Weitere Hinweise zu den wesentlichen Änderungen der TRGS 510 sind auf der letzten Seite 54 der TRGS aufgelistet.

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom AGS ermittelt oder angepasst und konkretisieren die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Wer die TRGS einhält, kann davon ausgehen, dass die Vorgaben der GefStoffV erfüllt sind.

Quellen

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit