Demontage eines Elektrogerätes (Foto: olubovy (iStock))
Zukünftig dürfen entsorgte Elektrogeräte nur von geschultem Fachpersonal sortiert werden
Foto: olubovy (iStock)

Recht Referentenentwurf zur Novellierung des ElektroG soll Recycling-Effizienz steigern

Sammelmengen erhöhen und Risiken durch Lithium-Ionen-Batterien minimieren

2015 ist das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) in Kraft getreten. Ziel war und ist die nationale Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben in Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie). Diese schreibt seit 2019 eine Sammelquote von mindestens 65 Prozent für die in den Vorjahren in Verkehr gebrachten Mengen an Elektro- und Elektronikgeräten fest. Doch schon 2021 stagnierte die Quote in Deutschland laut Statistischem Bundesamt bei 38,6 Prozent und sank im Jahr 2022 weiter auf 32 Prozent.

Damit hat Deutschland die EU-Mindestvorgaben um mehr als die Hälfte unterschritten, was einem Recycling-Defizit von rund 1,1 Millionen Tonnen entspricht. Das sind über 300 Millionen ausgediente Handys, Tablets und Laptops, die nach einer Schätzung des Branchenverbands der deutschen Informations- und Telekommunikationsbranche (Bitkom) nutzlos bei ihren Besitzern lagern, statt einer Entsorgung und somit kreislaufwirtschaftlichen Verwertung und Rohstoffrückgewinnung zugeführt zu werden.

Um diesem Problem entgegenzuwirken, hat das Bundesumweltministerium (BMUV) im Mai dieses Jahres einen Referentenentwurf zur Änderung des ElektroG vorgestellt. Neben der dringend notwendigen Steigerung der Sammelmengen trägt der Entwurf noch einer weiteren Herausforderung Rechnung: Dem hohen Brand- und somit Sicherheitsrisiko, das nach wie vor mit der Lagerung und Entsorgung von Lithium-Ionen-Batterien einhergeht. Im Kern versucht der Entwurf zwei wichtige Teilaspekte zu bündeln: Sammelmenge steigern und Risiken mindern.

Dementsprechend muss die sachgerechte und damit sichere Entnahme von Lithium-Ionen-Batterien bei der Erfassung an der kommunalen Sammelstelle verbessert werden. Entsorgte Elektrogeräte sind zukünftig nur noch durch geschultes Fachpersonal zu sortieren und zusätzlich sind Batterien wenn möglich aus abgegebenen Elektrogeräten zu entfernen und separiert zu lagern. Insgesamt braucht es hier vereinheitlichte Verbraucherinformation und bessere Aufklärungsstrukturen. Viele Konsumentinnen und Konsumenten wissen schlicht nicht, dass beispielsweise Einweg-Zigaretten unter das ElektroG fallen und entsorgen sie demzufolge nicht ordnungsgemäß.

Zusätzlich müssen Rücknahmesysteme stärker genutzt werden. Hier gilt beispielsweise die sogenannte 0:1-Rücknahmeregelung. Damit wäre die Rückgabe von Altgeräten ohne gleichzeitigen Neukauf auch für Elektro-Kleingeräte mit einer maximalen Kantenlänge von bis zu 50 cm möglich. Bis dato galt hier eine Maximalgröße von einer Kantenlänge mit bis zu 25 cm.

Der Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung (bvse) ordnet das Maßnahmenpaket bezüglich der angestrebten verbraucherfreundlicheren Kennzeichnung von Sammel- und Rücknahmestellen sehr positiv ein. „Der positivste und damit nachhaltigste Aspekt im Gesetzesentwurf ist die fachgerechte Annahme der Altgeräte durch das geschulte Personal am kommunalen Wertstoffhof“, so bvse-Fachreferent Andreas Habel. Entscheidende Kritik durch den Recyclingverband gibt es allerdings auch: Bemängelt wird, dass im Entwurf das Verbraucherprinzip keine Berücksichtigung findet und die eigentlichen Produktverantwortlichen, die Hersteller, nicht angemessen in die Pflicht genommen werden. Ein Defizit, das sich dezidiert auch dort auswirkt, wo es um die Verringerung und Vermeidung von Brandgefahren durch Lithium-Ionen-Akkus geht.  Eine Nachbesserung des Entwurfs hält der bvse hier für dringend geboten.

Auch Bernhard Jehle, Vizepräsident und Vorsitzender des Fachverbandes Schrott, E-Schrott und Kfz-Recycling, macht deutlich: „Wir fordern, dass die Herstellerverantwortung für Elektrogeräte mit Akkus und Batterien erweitert wird. Von der generellen Kennzeichnung von Akkus, die darüber hinaus entnehmbar sein müssen, bis hin zu einer Beteiligung der Hersteller an den Kosten für Schäden, die durch die unsachgemäße Entsorgung ihrer Produkte entstehen.”

Quellen

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