1. Wiederverwertung vor Beseitigung: Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Das „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen“, kurz Kreislaufwirtschaftsgesetz, setzt die EU-Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG, AbfRRL) in deutsches Recht um. Ziel des seit Juni 2012 geltenden Gesetzes ist die nachhaltige Verbesserung von Umwelt- und Klimaschutz. Damit trägt das KrWG der Tatsache Rechnung, dass eine gestärkte Kreislaufwirtschaft aktiv zur Schonung natürlicher Ressourcen beiträgt.
Um dies zu erreichen, sieht das Kreislaufwirtschaftsgesetz eine fünfstufige Abfallhierarchie vor. Höchste Priorität hat demnach die Abfallvermeidung. Es folgen Wiederverwendung, Recycling sowie sonstige, vor allem energetische, Verwertung und im letzten Schritt die Abfallbeseitigung. Vorrang ist immer der Option einzuräumen, die aus Sicht des Umweltschutzes am zuträglichsten ist.
Ebenfalls im Kreislaufwirtschaftsgesetz verankert ist die Produktverantwortung. Sie nimmt Hersteller in die Pflicht, Produkte so zu gestalten, dass bei Fertigung und Nutzung möglichst wenige Abfälle anfallen. Am Ende ihrer Lebensdauer müssen Produkte umweltfreundlich verwertet bzw. beseitigt werden können.
Maßgeblich ist das KrWG für alle Unternehmen, die Abfälle erzeugen.
Im KrWG festgelegt sind zudem Recyclingquoten für Siedlungsabfälle (mind. 65 %) sowie für Bau- und Abbruchabfälle (mind. 70 %), die bis 2020 erreicht sein sollen. Unterstützend dazu wurden die Getrennthaltungspflichten konkretisiert und für gefährliche Abfälle ein grundsätzliches Vermischungsverbot verankert.
Um Abfallvermeidung und Recycling weiter zu stärken, wurde im Februar 2020 ein Entwurf zur Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auf den Weg gebracht. Er enthält drei zentrale Forderungen: eine Selbstverpflichtung der Bundesregierung zur Bevorzugung von Rezyklaten bei der Materialbeschaffung, die sogenannte Obhutspflicht gegen die Zerstörung von Neuwaren und Retouren sowie eine Kostenbeteiligung der Hersteller und Betreiber von Kunststoff-Einwegprodukten an der Reinigung öffentlicher Plätze.
2. Eindeutige Zuordnung: Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
Grundlage für die Abfallverzeichnis-Verordnung ist das im Jahr 2000 von der Europäischen Union festgelegte einheitliche europäische Abfallverzeichnis (EAV). Es legt die EU-weit einheitliche Bezeichnung und Einstufung von Abfällen fest. Die AVV überführt das EAV in deutsches Recht.
Zweck der Abfallverzeichnis-Verordnung ist die Kategorisierung von Abfällen hinsichtlich ihrer Überwachungsbedürftigkeit. Demnach gibt es nicht gefährliche und gefährliche Abfälle. Herzstück ist dabei der Anhang der AVV, das Abfallverzeichnis. Es listet insgesamt 842 Abfallarten. Jeder Abfall in der EU muss eindeutig einer dieser Abfallarten und der zugehörigen sechsstelligen Abfallschlüsselnummer zugeordnet werden.
Die AVV verzeichnet 288 gefährliche Abfallarten, deren Schlüsselnummern eindeutig mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind. Diese Abfälle erfüllen mindestens eine der in Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 1 bis HP 15. HP steht dabei für „hazardous properties“, also gefährliche Eigenschaften, wie bspw. „explosiv“, „reizend“ oder „gesundheitsschädlich“.
Als nicht gefährlich werden 236 Abfallarten gelistet, zudem sind 378 sogenannte Spiegeleinträge aufgeführt. Bei Letzteren wird jeder gefährlichen Abfallart mindestens eine nicht-gefährliche Abfallart zugeordnet. Bei deren Entsorgung muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Abfall gefährlich oder ungefährlich ist.
3. Beförderung von Gefahrgut: GGVSEB und Europäische GefahrgutV (ADR)
Müssen Gefahrgüter über weitere Strecken transportiert werden, so geschieht auch dies in einem klar vorgegebenen rechtlichen Rahmen. Dabei ist in nationales und internationales Recht zu unterscheiden. Die seit Juni 2009 geltende „Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt“ (GGVSEB) regelt die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Straßenverkehr), mit Eisenbahnen (Schienenverkehr) sowie mit Schiffen auf Binnengewässern innerhalb Deutschlands sowie grenzüberschreitend von und in Mitgliedsstaaten der EU.
Im März 2019 wurde die GGVSEB durch eine Neufassung aktualisiert. In ihr ist die EG-Gefahrgutrichtlinie umgesetzt, zudem enthält sie Regelungen zu Zuständigkeiten, Pflichten und Ordnungswidrigkeiten sowie zur Verlagerung von der Straße auf andere Verkehrsträger und zur Fahrwegbestimmung.
Die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße innerhalb der EU regelt das europäische Übereinkommen ADR (kurz für „Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route“). Es stellt ein Basisregelwerk dar und enthält Vorschriften für die Verpackung, Sicherung und Kennzeichnung von Gefahrgütern, die im Straßenverkehr transportiert werden. Es wurde 1957 geschlossen und erhält seitdem alle zwei Jahre ein Update hinsichtlich technischer und juristischer Neuerungen. Aktuell liegt das ADR 2019 vor.
Den Transport gefährlicher Güter über den Luftweg regelt die Dangerous Goods Regulation (DGR).
Die wichtigsten Gesetzestexte im Überblick:
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen
- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU): Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV)
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB)
- Bundesgesetzblatt: Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV)
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG)
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz – BattG)
4. Regelwerk für nichtprivate Abfälle: Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
Die Gewerbeabfallverordnung, ein Kurzwort für die „Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen“, trat im Januar 2003 in Kraft und wurde im August 2017 maßgeblich neugefasst. Während vorher die Gleichheit von stofflicher und energetischer Verwertung von Abfällen festgeschrieben war, gilt seit 2017 der Vorrang der stofflichen Verwertung, somit also eine Stärkung des Recyclings. Hintergrund für die Änderungen ist die im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) enthaltene fünfstufige Abfallhierarchie, die grundsätzlich für alle Abfallarten und damit auch für gewerbliche Siedlungsabfälle gilt. Ziel der Neufassung der GewAbfV ist die Senkung der thermischen Abfallbehandlung zugunsten der stofflichen Verwertung.
Die Gewerbeabfallordnung sieht die Getrenntsammlung von Gewerbeabfällen sowie bestimmter Bau- und Abbruchabfälle nach Stoffströmen bereits an der Anfallstelle, also beim Abfallerzeuger, vor. Dies betrifft unter anderem Pappe und Papier, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz und Textilien ebenso wie ungefährliche und gefährliche Produktionsabfälle. Nicht getrennte Abfallgemische müssen vorbehandelt werden. Dabei ist eine Sortierquote von 85 % und eine Recyclingquote von 30 % zu erzielen. Davon abweichend gilt: Führt ein Abfallerzeuger 90 % seiner Gewerbeabfälle dem Recycling zu, dürfen die restlichen 10 % ohne Vorbehandlung thermisch verwertet bzw. beseitigt werden.
Zudem schreibt die GewAbfV genaue Anforderungen für die Anlagentechnik in Sortieranlagen vor. Sollten in einer Anlage nicht alle Komponenten vorhanden sein, ist auch ein kombinierter Betrieb mit anderen Sortieranlagen zulässig.
5. Altgeräte und Batterien richtig entsorgen: ElektroG und BattG
Elektro- bzw. Elektronikgeräte sowie Batterien und Akkus enthalten zum einen schädliche Substanzen, die eine potenzielle Gefahr für Umwelt und Gesundheit darstellen. Zum anderen können aus ihnen seltene und wertvolle Rohstoffe zurückgewonnen und verwertet werden. Elektro(nik)altgeräte und Batterien müssen deshalb separat gesammelt und entsorgt werden. Den rechtlichen Rahmen dafür bilden das Elektrogesetz sowie das Batteriegesetz.
Das Elektrogesetz (ElektroG)
Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten, kurz „Elektrogesetz“ (ElektroG) setzt die WEEE-Richtlinie in deutsches Recht um und trat 2005 in Kraft. 2015 folgte eine Novelle (ElektroG2), die die Produktverantwortung klar den Herstellern von Elekro(nik)geräten zuweist. Sie haben Sorge dafür zu tragen, dass Geräte sowohl aus der privaten als auch der gewerblichen Nutzung zurückgenommen und fachgerecht entsorgt werden. Als Elektro- bzw. Elektronikgeräte gemäß dem ElektroG gelten solche, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1.000 V oder Gleichspannung von höchstens 1.500 V ausgelegt sind.
Hersteller, ebenso wie Importeure, müssen sich zunächst bei der „stiftung elektro-altgeräte register“ (ear) als Gemeinsame Stelle registrieren, bevor Elektro(nik)geräte in Deutschland verkauft bzw. in Verkehr gebracht werden dürfen. Hinzu kommen umfangreiche Informations- und Kennzeichnungspflichten. Darüber hinaus verpflichtet das ElektroG auch Händler mit einer Verkaufsfläche ab 400 m² für Elektro(nik)geräte, Altgeräte zurückzunehmen.
Sind in Altgeräten Batterien enthalten, so müssen diese aus dem Gerät entfernt und getrennt entsorgt werden. Hier greift das Batteriegesetz.
Das Batteriegesetz (BattG)
Das Batteriegesetz setzt die europäische Batterierichtlinie in deutsches Recht um. Es trat 2009 in Kraft und löste damit die Batterieverordnung ab. 2017 folgte eine Aktualisierung. Das BattG umfasst vor allem Regelungen über das Inverkehrbringen von Batterien sowie die Rücknahme und Entsorgung von Altbatterien inklusive verbindlicher Rücknahmequoten. Als Batterien definiert werden sowohl aus nicht-wiederaufladbaren Primärzellen als auch aus wiederaufladbaren Sekundärzellen bestehende elektrische Energiequellen. Es erfolgt eine Einteilung in drei Klassen: Industriebatterien (u. a. Antriebsbatterien von E-Autos), Fahrzeugbatterien und Gerätebatterien.
Für Hersteller und Importeure besteht gemäß BattG die Pflicht zur Registrierung beim Umweltbundesamt, das als Gemeinsame Stelle fungiert. Erst dann dürfen sie Batterien in Verkehr bringen. Zudem müssen sie die Rücknahme und fachgerechte Entsorgung von Altbatterien sicherstellen. Dies geschieht durch die Teilnahme der Hersteller an einem Rücknahmesystem. Auch Händler verpflichtet das Batteriegesetz zur Rücknahme sowie zur Information der Endkunden.
Batterien und Akkus, die bestimmte gefährliche Stoffe enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Konkrete Grenzwerte existieren für Batterien, in denen Quecksilber (maximal 0,0005 Gewichtsprozent) sowie Cadmium (maximal 0,002 Gewichtsprozent) enthalten sind.
Derzeit wird das BattG überarbeitet, 2021 soll die Gesetzesnovelle in Kraft treten.Verbände erhoffen sich vor allem eine Anhebung der als zu gering angesehenen gesetzlich festgelegten Sammelquote von 45 %. Zudem wird die Aktualisierung dem Wegfall des gemeinsamen Rücknahmesystems GRS Rechnung tragen: Hersteller müssen dann an einem herstellereigenen Rücknahmesystem teilnehmen. Außerdem finden die EU-Vorgaben zur erweiterten Herstellerverantwortung Aufnahme in das novellierte Batteriegesetz. Diese sieht vor, dass bereits bei der Herstellung von Batterien ökologische Aspekte berücksichtigt werden.
Quellen
- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU): Eckpunkte der Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)
- Abfallmanager Medizin: Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) – Rechtsvorschrift zur Bezeichnung und Einstufung von Abfällen in Deutschland
- Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg: Welche Abfallarten gibt es?
- Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVi): Gefahrgut – Recht / Vorschriften – Straße
- Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM): Gefahrgutvorschriften
- Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V. (BDE): BDE-Leitfaden zur Gewerbeabfallverordnung
- elektrogesetz.de: Das Elektrogesetz in 60 Sekunden
- stiftung elektro-altgeräte register (ear): Anwendungshilfe zur Einordnung von Batterien und Batterien enthaltenden Geräten in den Anwendungsbereich des Batteriegesetzes (BattG) bzw. des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG)
- batteriegesetz.de: Das Batteriegesetz in 60 Sekunden
- Sonderabfallwissen: Novelliertes BattG kommt im Januar 2021