Gabelstapler mit zwei Paketen fährt zum LKW, um diese zu verladen (Foto: Tevarak (iStock))
Gefahrguttransporte sind alltäglich – denn auch viele Alltagsprodukte zählen im Beförderungskontext zum Gefahrgut
Foto: Tevarak (iStock)

Gefahr im Paket Wissen, was drin ist: Gefahrgüter im Versandhandel

Gefahrgutversand in Deutschland ist ein Alltagsgeschäft und unterliegt zugleich strengen gesetzlichen Regeln, die sowohl die Sicherheit der Transportbeteiligten als auch den Schutz von Umwelt und Bevölkerung gewährleisten sollen. Diese zielen maßgeblich auf ordnungsgemäße Verpackungen und Etikettierungen, um den Inhalt eindeutig zu identifizieren und potenzielle Risiken klar ersichtlich zu machen – die Basis für jeden sicheren Gefahrguttransport, auch im Paketversand.

  • Gefahrguttransporte sind eine Alltäglichkeit. Der Grund: Auch viele Alltagsprodukte können Gefahrgut sein.
  • Priorität bei jedem Gefahrguttransport hat die Sicherheit von Mensch und Umwelt. Basis dafür ist die korrekte Etikettierung des Versandstücks und dessen vorschriftsmäßige Verpackung. Das gilt im großgewerblichen Kontext wie auch im Einzel- und Online-Handel.
  • Welches Gefahrgut in welchen Mengen per Paketsendungen verschickt werden darf und was vom Versand ausgeschlossen ist: Für den Gefahrgutversand hat der Handel vielerlei Vorgaben zu beachten. Im Fokus stehen insbesondere auch chemische Stoffe.
  • Die Minimierung des Transportrisikos beginnt schon im Vorfeld des eigentlichen Versands. Und bezieht die sachgerechte Lagerung der Gefahrgüter ebenso ein wie deren spätere sachgerechte Entsorgung.

Transportgüter mit Gefährdungspotenzial und großer Bandbreite

Tagtäglich werden in Deutschland Gefahrgüter der verschiedensten Art und in den verschiedensten Größenordnungen transportiert. Ein Grund dafür ist allein der Umfang dessen, was alles – notwendigerweise – als Gefahrgut deklariert ist.

Das BfR (Bundesinstitut für Risikobewertung) spricht von 3.500 Einträgen in das Register international klassifizierter Gefahrgüter, die ihrerseits neun Gefahrgutklassen zugeordnet sind. Aus diesen Gefahrgutklassen ergeben sich umfangreiche gesetzliche Transportvorschriften, Anforderungen an Verpackung, Kennzeichnung, Dokumentation und Prüfverfahren (siehe auch: ADR). Die Gefahrgutklassen im Einzelnen umfassen:

  • Klasse 1: explosive Stoffe
  • Klasse 2: Gase und gasförmige Stoffe
  • Klasse 3: flüssige Stoffe
  • Klasse 4: feste Stoffe und Gegenstände
  • Klasse 5: entzündend wirkende Stoffe
  • Klasse 6: giftige Stoffe
  • Klasse 7: radioaktive Stoffe
  • Klasse 8: ätzende Stoffe
  • Klasse 9: verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

In grundlegendem Sinne gelten alle mit dieser Klassifizierung verbundenen Gefahrgutvorschriften sowohl für die Größenordnungen industrieller bzw. großgewerblicher Speditionen wie für kleingewerbliche bzw. haushaltsübliche Dimensionen. Das heißt, sie haben für den Großhandel ebenso Relevanz wie für Einzel- bzw. Online-Handel. Oberste Priorität hat die Sicherheit für Mensch und Umwelt.

Basis: Wissen, was drin ist – die richtige Etikettierung

Ob also in großen Gebinden oder kleinen Paketen, ob im gewerblichen oder privaten Kontext – Gefahrgutversand ist in Deutschland eine Alltäglichkeit. Und das nicht zuletzt deshalb, weil auch zahllose Alltagsprodukte Gefahrstoffe sind bzw. diese enthalten: Lacke und Farben, Lösungsmittel und Chemikalien, Benzin und Heizöl, ölhaltige Betriebsmittel, Leim- und Klebstoffe, Lithium-Batterien und -Akkus, Spraydosen und Kosmetika, nicht eingebaute Airbags (Explosionsgefahr) und Leuchtstoffröhren. So unterschiedlich die Stoffe, Substanzen, Materialien und Produkte sind, sie alle bergen ein Gefährdungspotenzial. Was in Folge heißt, dass im Falle eines Transportes – etwa vom Versender, also dem Händler, zum Empfänger, also dem Kunden – all diese Gefahrstoffe respektive die Produkte und Gegenstände, die Gefahrstoffe in relevanten Konzentrationen enthalten, zum Gefahrgut werden.

Gefahrgut gehört je nach Spezifika in dafür vorgesehene, nämlich sicherheitsrelevante Verpackungen. Diese sind mit spezifischen und zudem eindeutig sichtbaren Hinweis- und Warnmarkierungen zu versehen. Denn: Zu wissen, was drin ist im Paket, ist die Grundvoraussetzung für dessen sichere Handhabung bei Lagerung und Transport. Und mithin gesetzlich vorgeschrieben (Verpackungsgesetz, Gefahrgutverordnung, ADR).

Basierend auf den Gefahrgutklassen umfassen die Hinweis- und Warnmarkierungen die Kategorien:

  • leicht entflammbar
  • hochentzündlich
  • umweltgefährlich
  • giftig
  • ätzend
  • radioaktiv
  • gesundheitsschädlich

Diese Transportkennzeichnungen gibt es in verschiedenen Ausführungen, als

  • Aufkleber
  • Siegel
  • Etiketten
  • beschriftete Packbänder

Was davon die praktikabelste oder optimalste Variante darstellt, hängt natürlich von der materiellen Beschaffenheit und Art der Verpackung ab. Ob aber Gebinde, Palette oder Postpäckchen, ob Kanister oder Druckbehälter, ob die Verpackungen aus Metall, Kunststoff, Naturfaser oder Pappe sind – wichtig ist neben der sofortigen und eindeutigen Sichtbarkeit der Kennzeichnung die große Haftbarkeit auf der Verpackung.

Welche Verpackung ist die sichere und wie findet man sie?

Gefahrgüter dürfen nur in Verpackungen transportiert werden, die über eine sogenannte UN-Kennzeichnung verfügen. Diese Kennzeichnung bezieht sich auf drei Verpackungsgruppen, die nach dem Gefährlichkeitsgrad des Transportgutes ausgerichtet sind:

  • Verpackungsgruppe I = hohe Gefahr (sehr gefährliche Stoffe)
  • Verpackungsgruppe II = mittlere Gefahr
  • Verpackungsgruppe III = geringe Gefahr

Zu der Verpackungsgruppe kommt die UN-Kennzeichnung in Form der Buchstaben X, Y oder Z hinzu. Die Buchstaben zeigen an, welches Gefahrgut in welchen Verpackungen zu transportieren ist oder ggf. transportiert werden kann. Stoffe der Verpackungsgruppe I dürfen ausschließlich in Verpackungen mit der Kennzeichnung X (bzw. UN-X) abgepackt werden. Stoffe der Verpackungsgruppe II gehören zur UN-Kennzeichnung Y, die der Verpackungsgruppe III zur Kennzeichnung Z.

Das heißt: Wenn die Beschaffenheit bzw. Bauart einer Verpackung mit „Z“ deklariert ist, dürfen in ihr nur Stoffe mit geringer Gefahr (Verpackungsgruppe III) verwahrt werden; Verpackungsbauart „X“ entspricht der höchsten Sicherheitskategorie (also Verpackungsgruppe I) und ist folglich für Stoffe hoher Gefahr ausgerichtet, aber auch für Stoffe mittlerer (VG II) und geringer Gefahr (VG III) geeignet.

Auch hier folgen den UN-Vorgaben ADR und auf nationaler Ebene Gefahrgutbeförderungs- und Verpackungsgesetz nach.

Praxisnahe Orientierung: Gefahrgut in „begrenzten Mengen“ und generelle Transportverbote

So notwendig diese gesetzlichen Fixierungen sind, so komplex sind sie auch. Aus alltagspraktischer Sicht stellt sich die Frage, wo man z. B. als mittelständischer oder kleingewerblicher Versandhändler, unkompliziert und verbindlich in Erfahrung bringen kann, welche der vielfältigen Verpackungsangebote auf dem Markt für das jeweilige Gefahrgut die richtige – sprich: sichere – Verpackung ist.

Eine gute Hilfe bietet hierfür LUCID, eine Internetplattform der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR), die eigens als Umsetzungshilfe des komplexen Verpackungsgesetzes installiert wurde.

Praxisnahe Orientierung geben zudem auch die „Regelungen für die Beförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen“, die der Paketdienstleister DHL auf seiner Website veröffentlicht hat – und das eben dezidiert mit Blick auf Sendungen in typisch kleingewerblichen und privaten Größenordnungen, die ein Logistiker wie DHL tagtäglich bewegt.

Wichtig zu wissen ist hier vor allem erst einmal, dass Gefahrgut nur in sogenannten „begrenzten Mengen“ („Limited Quantities“) befördert werden kann. Konkret heißt das, dass auf Postpaketwegen die Bruttomasse von Versandstücken mit Gefahrgut eine Obergrenze von 30 kg nicht überschreiten darf.

Das gilt auch für scheinbar harmlose Produkte wie Kosmetika oder Parfüm.

Beispielsweise sind Parfums aufgrund ihres hohen Alkoholgehalts (bis zu 80 %) leicht entzündlich. Ein Versand ist deshalb nur bis zu maximal 5 Liter je Innenverpackung erlaubt. Diese Obergrenze ist auch für andere entzündbare Flüssigkeiten (Aceton, Klebstoffe, Farben und Lacke, Harze, Ethanol, Methanol, Alkohol usw.) einzuhalten: Maximal 500 ml – 5 Liter je Innenverpackung (Gefäß) können hier unter Berücksichtigung der jeweils zu verwendenden Verpackungsgruppe (I, II oder III) auf den Postweg gegeben werden.

Ein anderes Beispiel: Bei Lithium-Batterien darf das Versandstück den in ihm beinhalteten Lithium-Wert von 2g je Batterie nicht überschreiten. Bei Lithium-Ionen liegt der Grenzwert für Zellen bei max. 20 Wh pro Zelle (Wh = Wattstunde), bei Batterien bei 100 Wh pro Batterie. Weil Lithium-Zellen/-Batterien zu Überhitzung neigen und zudem schnell mit anderen Stoffkomponenten reagieren, müssen sie separat in einer festen Innenverpackung (bzw. einem Gerät) fixiert sein; Innenverpackung / Gerät müssen dann in einem Paket mit robuster Außenverpackung transportiert werden.

Generell von der Beförderung auf brief- und paketpostalischen Wege ausgeschlossen sind:

  • Betäubungs- und Rauschmittel, psychotrope Stoffe, illegale Drogen
  • explosionsgefährliche, leicht entzündliche oder radioaktive Stoffe
  • medizinisches Untersuchungsgut und gefährliche Güter, die nach AGB-Brief international nicht zulässig sind

Versand chemischer Gefahrstoffe: REACH- und CLP-Verordnung

Ein besonderes Augenmerk ist auch im Versand- bzw. Online-Handel auf das Prozedere mit chemischen Stoffen und Gemischen zu richten. Deren Herstellung, Verkauf und Inverkehrbringen unterliegen in Europa strengen gesetzlichen Vorgaben und sind teilweise auch verboten, bergen doch viele Chemikalien bereits in geringen Mengen ein nicht selten hohes Risikopotenzial für Mensch und Umwelt.

Zwei Punkte sind hier insbesondere zu beachten:

  1. Chemische Stoffe dürfen in der EU nur hergestellt und in Verkehr gebracht werden, wenn sie in Konformität zur REACH-Verordnung stehen und in dieser registriert sind (REACH: Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe).
  2. Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von chemischen Stoffen und Gemischen hat nach der CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging) zu erfolgen.

Um es zu wiederholen: Zu wissen, was drin ist im Paket, ist die Grundvoraussetzung für dessen sichere Handhabung. Im Falle chemischen Gefahrguts heißt das einmal mehr, dass der Händler die Pflicht hat, das Versandstück mit einem Kennzeichnungs- bzw. Gefahrgutetikett zu versehen. Im Sinne der CLP-Verordnung ist dabei immer folgendes kenntlich zu machen:

  • Produktidentifikation
  • Signalwort („Gefahr!“)
  • Gefahrenpiktogramme
  • Gefahren- und Sicherheitshinweise
  • Nennmenge
  • Angaben zum Lieferanten
  • Ergänzende Informationen

Mehr als nur eine Frage des reinen Versands

Bei aller notwendigen Konzentration auf Verpackung und Etikettierung ist gleichwohl nicht aus den Augen zu verlieren, dass der Handel mit Gefahrstoffen oder Produkten, die Gefahrstoffe enthalten, nicht erst beim Versenden der Ware beginnt.

Jeder Händler ist in der Pflicht, seinen Warenbestand auf dessen potenzielles Gefahrenpotenzial hin zu überprüfen und die Lagerung nach den entsprechenden Sicherheitsvorgaben zu garantieren. Dies gilt nicht nur, aber insbesondere für gefährliche chemische Stoffe und Gemische aufgrund ihrer Produktvielfalt in besonderem Maße. Die Tatsache, dass Wasch- und Reinigungsmittel, Rohrreiniger, Farben und Lacke, Grillanzünder und Schwimmbadchemikalien, Schmierstoffe und Baustoffe usw. aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken sind, macht sie nicht weniger gefährlich.

Die Erkennbarkeit des Gefahrenpotenzials einer Ware muss für den Kunden dabei schon vor dem etwaigen Erwerb und der anschließenden Zulieferung dieser Ware gewährleistet sein. Auch dafür trägt der Händler die Verantwortung. Alle, für das Kennzeichnungsetikett erforderlichen Informationen (s.o.) sind schon in Artikelbeschreibung und Produktdarstellung aufzuführen und mit den dazugehörigen Piktogrammen abzubilden, ergo den Kunden in vollem Umfang sichtbar zu machen. Seitens des Händlers können diese erforderlichen Informationen dem produktspezifischen Sicherheitsdatenblatt des Herstellers entnommen werden. Aber es liegt in der Verantwortung des Händlers, darauf zu achten, welche etwaigen Versandbeschränkungen vorliegen oder ob ggf. ein generelles Versandverbot besteht.

Festzuhalten ist also, dass die Minderung des Transportrisikos schon im Vorfeld des eigentlichen Transportes beginnt. Das ist umso wichtiger zu wissen und zu berücksichtigen, weil Verantwortlichkeit und Haftung für Transportschäden gesetzlich großteilig dem Versender, also dem Händler, zugeschlagen ist (§ 474 BGB, § 447 BGB). Und das selbst dann, wenn Transportschäden bei Rücksendungen durch den ursprünglichen Empfänger, den Kunden also, an den Händler auftreten.

Hinzukommen bei Retouren schnell noch weitere Herausforderungen für Händler. Lagerraum ist begrenzt und Gefahrstoffe müssen oft separat verwahrt werden, was wiederum Platzkapazitäten einfordert. Hier wird es für den Händler essentiell, dass anfallende Abfallfraktionen schnell und sachgerecht entsorgt werden. Das trifft umso mehr auf Gefahrstoffe zu und bezieht die Verpackungen, in denen sie verwahrt und transportiert werden, mit ein. All das zeigt: Ein sicherer Gefahrgutversand schließt die vorangehende sachgerechte Lagerung der Gefahrstoffe und Gefahrgüter ebenso ein wie deren spätere sachgerechte Entsorgung als gefährliche Abfälle.

Quellen

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