Öl nachfüllen in einen Motor (Foto: rclassenlayouts, iStock) (Foto: rclassenlayouts (iStock))
Kein Motor läuft ohne Öl - wohin aber mit den verschmutzten Aufsaugmaterialien?
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Lagerung, Entsorgung und Transport Wohin mit ölverschmutzten Betriebsmitteln (ÖvB)?

Wo gehobelt wird, da fallen Späne! Ob leere Ölkanister, verschmutzte Putzlappen oder Filtermaterialien – alle Gegenstände und Materialien, die mit Gefahrstoffen in Berührung gekommen sind, müssen anschließend fachgerecht entsorgt werden. Wir informieren über den richtigen Entsorgungsweg und worauf dabei zu achten ist.

  • ÖvB bezeichnen ölverschmutzte Betriebsmittel, die in der AVV als „Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind“ kategorisiert werden und mit dem Abfallschlüssel 15 02 02* gelistet sind.
  • Die Sammlung, Lagerung und der Transport von ÖvB müssen in dafür vorgesehenen Spezialbehältern erfolgen, die der Gefahrgutverordnung (GGVSEB) entsprechen und eine UN-Zulassung besitzen.
  • Bei der Entsorgung von ÖvB wird eine stoffliche oder energetische Verwertung bevorzugt. In den meisten Fällen ist jedoch die Beseitigung, das heißt die Verbrennung, die einzige Möglichkeit.

Was sind ölverschmutzte Betriebsmittel?

Ob in Handwerksbetrieben und Kfz-Werkstätten oder im metallverarbeitenden Gewerbe und der Mineralölindustrie – überall fallen Materialien, die mit Öl, Schmiermittel oder Fetten in Kontakt kommen, an. Die Abfallverzeichnis-Verordnung benennt unter dem Abfallschlüssel 15 02 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung und unterscheidet dabei noch einmal in zwei unterschiedliche Klassen.

Zum einen in „Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind“ mit dem Abfallschlüssel 15 02 02* und zum anderen in „Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02* fallen“ mit der Abfallschlüsselnummer 15 02 03. Materialien, die also mit gefährlichen Stoffen, zumeist Mineralöl, in Berührung gekommen und damit verunreinigt sind, gelten demnach auch als gefährlicher Abfall.

Darüber hinaus sind unter ölverschmutzten Betriebsmitteln auch alle Behälter und Kanister zu verstehen, die gefährliche Stoffe beinhaltet oder gelagert haben. Bei der Lagerung und Entsorgung von Ölkanistern oder Spraydosen finden also die gleichen Regeln Anwendung. Nachfolgend sind Beispiele zum Spektrum ölverschmutzter Betriebsmittel aufgeführt, die jedoch keine Vollständigkeit gewährleisten.

  • Sägemehl (als Ölbinder benutzt)
  • Stofflappen
  • Packpapier und Papiertücher
  • Schutzkleidung (z. B. Handschuhe, Einweganzüge mit Ölanhaftungen)
  • Dichtungen (z. B. aus Gummi, Kork, Papier, Pappe)
  • Luftfiltereinsätze (aus Gummi, Papier)
  • Dichtungen mit metallischen Einsätzen
  • Dichtringe mit metallischen Einsätzen
  • Kleinteile aus Verbundmaterial (Metall/Kunststoff)
  • Öl- und Frostschutzgebinde aus Kunststoff
  • Öl- und Kraftstofffilter, metallische Getriebeölfilter
  • Verbrauchte Ölbinder
  • Eisenmetallbehälter
  • Hydraulikschläuche
  • Kartonagen
  • Kunststoff- und Gummiteile (auch Angüsse, Ausschussware und Fehlchargen)

Lagerung und Transport von ÖvB

Es ist empfehlenswert, bereits bei der Lagerung von ölhaltigen und -verschmutzten Betriebsmitteln an ihren anschließenden Transport zu denken. Bei falscher Handhabung geht von ihnen nicht nur eine Feuer- und Explosionsgefahr aus, auch die Verschmutzung von Grund- und Trinkwasser stellt ein Umweltrisiko dar.

Aus diesen Gründen müssen ÖvB stets in flüssigkeitsdichten, feuerfesten und geschlossenen Behältnissen aus Metall gesammelt, gelagert und transportiert werden. Empfohlen werden sogenannte ASP-Behälter mit GGVSEB und UN-Zulassung. Das sind Abfall-Sammelbehälter für feste und pastöse Stoffe, die auch für den Transport geeignet sind.

Wichtige gesetzliche Parameter sind hierbei durch die GGVSEB, die Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern, sowie die UN-Zulassung, die nach Gefahrgutrecht vorgeschriebene Bauartzulassung von Verpackungen für den sicheren Transport von Gefahrgut, vorgegeben.

Entsorgungswege von ÖvB

Im Sinne der Abfallhierarchie, die Bestandteil des KrWG ist, wird auch bei der Behandlung ölverschmutzter Betriebsmittel zunächst eine Verwertung angestrebt. Vor allem die Behältnisse und Kanister, in denen sich Öle und Fette befinden, können nach Trennung und Reinigung der gefährlichen Komponenten noch stofflich verwertet werden. Metalle und Kunststoffe können so recycelt und in den Stoffkreislauf zurückgeführt werden.

Auch eine energetische Verwertung von ÖvB kann sinnvoll sein, da diese (gefährlichen) Abfälle einen hohen Heizwert aufweisen. An dieser Stelle ist es jedoch unerlässlich, die zugelassenen Grenzwerte für Schadstoffe der jeweiligen Verbrennungsanlage unbedingt zu beachten. Zumeist sind die ölverschmutzten Abfälle nur schwer voneinander zu trennen. Vor allem Aufsaug- und Filtermaterialien binden die gefährlichen Stoffe und können schlussendlich nur noch der Beseitigung bzw. Verbrennung zugeführt werden.

Quellen

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit